Antrag auf Strafaufschub - Vorübergehender Strafaufschub

Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ereilt den Verurteilten irgendwann die Ladung zum Strafantritt. In einigen Fällen kommt es vor, dass es noch wichtige familiäre Angelegenheiten zu regeln gilt (z.B. die Pflege eines nahen Familienangehörigen, Vorbereitung auf ein Neugeborenes). Im Einzelfall lässt sich der Strafantritt um bis zu vier Monate verschieben.

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§ 456 StPO - Vorübergehender Aufschub (Strafaufschub)


(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.