Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht:
Canabis, Kokain, Amphetamine etc.
Florian Schoenrock
Betäubungsmittelstrafrecht - Drogen, Cannabis - BtMG - Drogen Anwalt Berlin
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29ff. BtMG (Betäubungsmittelgesetz) geregelt. Die Betäubungsmittel sind in den Anlagen 1 bis 3 zum BtMG definiert. Hierbei wird zwischen verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen BtM unterschieden.Praxisrelevant ist vor allem der Umgang mit einer "nicht geringer Menge" Betäubungsmittel. Davon zu unterscheiden ist die "geringe Menge", die nach § 31 a BtMG der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zum Absehen von Strafe einräumt. Die geringe Menge stellt je nach Art, Wirkungsweise und Gefährlichkeit der Substanz zwischen einer und drei Konsumeinheiten (in der Regel 2 g) dar.Die Definition der Grenzwerte der "geringen Menge" und der "nicht geringen Menge" ist durch die Rechtsprechung weitestgehend einheitlich und definiert sich über den reinen Wirkstoffgehalt:
"Geringe Menge"
Cannabis: 45 mg THC aber auch 15 g Haschisch (Achtung abhängig vom Bundesland)
Kokain: maximal 300 mg
Heroin: 30 mg Heroinhydrochlorid
Psilocin: 30 mg
Amphetamin: 150 mg Amphetamin-Base
"Nicht geringe Menge"
Cannabis: 7,5 g THC (ca. 300 Konsumeinheiten)
Kokain: 5,0 g Kokainhydrochlorid
Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
Psilocin: 1,2 g Psilocyn
Amphetamin: 10,0 g reines Amphetamin
Handelt es sich bei der Tat um die Tat eines Drogenabhängigen, so wird neben einer Freiheitsstrafe oftmals eine Maßregel verhängt, die zum Beispiel die Einweisung in eine Entziehungs- oder Therapieanstalt vorsieht.
Aufgrund meiner Tätigkeit als Zivildienstleistender in einer Berliner Suchtkrankenhilfe bin ich im besonderen Maße auf die Bedürfnisse von Drogenabhängigen sensibilisiert. Scheuen Sie daher nicht den Kontakt mit meinem Büro.
Eine Besonderheit des BtMG ist die sogenannte Kronzeugenregelung. Sie ist in ihrer Konstellation wohl einzigartig im deutschen Strafrecht.Sinn und Zweck des § 31 BtMG ist es die Strafe zu mildern, oder gar von ihr abzusehen, sollte der Beschuldigte sein Wissen offenbaren, welches wesentlich dazu beiträgt, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzudecken.
Dennoch gilt auch hier: Schweigen Sie! Sprechen Sie erst mit Ihrem Anwalt- die "Kronzeugenregelung" kann nicht von der Polizei bestimmt oder herbeigeführt werden. Aussagen sollten nur in Gegenwart ihres Verteidigers gemacht werden.
Sollten Sie eine Anzeige oder eine Anklage wegen einer Betäubungsmittelstraftat erhalten haben, so können Sie mich gerne kontaktieren um Ihre Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen.