Anzeige oder Anklage wegen Raubes - Erpressung - Räuberische Erpressung -

Räuberischer Diebstahl - Abziehen (Raub)

Als Rechtsanwalt übernehme ich Ihre Verteidigung, wenn Sie wegen Raubes, Epressung oder räuberischer Erpressung angezeigt oder angeklagt wurden.

Raub ist ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr). Beim Raub nimmt der Täter mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weg, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Der Strafrahmen bei schwerem Raub beginnt mit Freiheitsstrafe von drei Jahren, insbesondere wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Der Strafrahmen erhöht sich auf fünf Jahre, wenn diese Waffe oder dieses Werkzeug bei der Tat auch verwendet wird.

Wenn Sie eine Anklage wegen Raubes erhalten haben, so wird das Gericht Ihnen alsbald mitteilen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und das Gericht Ihnen beabsichtigt einen Verteidiger zu bestellen, falls Sie keinen eigenen benennen. Sie sollten diese Zeit nutzen um einen Verteidiger Ihres Vertrauens ausfindig zu machen. Gerne stehe ich Ihnen bei dem bevorstehenden Prozess mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie mich an unter 030 / 39 88 95 88.

Da Raub ein Verbrechen ist, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Selbstverständlich übernehme ich Ihre Verteidigung als Pflichtverteidiger bei allen Raub- und Erpressungstaten. Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin und ich berate Sie bezüglich einer Pflichtverteidigung.


Abziehen - Raub unter Jugendlichen

Das unter Jugendlichen weit verbreitete „Abziehen“ ist ebenfalls eine Raubtat. Bei diesem Vorwurf kann es oftmals um die Vermeidung einer Jugendstrafe gehen. Gerade im Jugendverfahren/ Jugendstrafrecht empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Strafverteidigers. Oftmals sind sich die jugendlichen Täter nicht bewusst, welch schwerwiegende Konsequenzen Ihre Taten haben können.


  • § 249 StGB - Raub

    (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


  • § 250 StGB - Schwerer Raub

    (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn


    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
    a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,c)eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder


    2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.


    (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
    3. eine andere Person
    a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.


    (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

  • § 251 StGB - Raub mit Todesfolge

    Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

  • § 252 StGB - Räuberischer Diebstahl

    Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

  • § 253 StGB - Erpressung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.


  • § 255 StGB - Räuberische Erpressung

    Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.