Anzeige oder Anklage wegen Sachbeschädigung - Graffiti Jugendenstrafrecht
Als Anwalt für Strafrecht in Berlin vertrete ich meine Mandanten in allen Bereichen der Sachbeschädigungsdelikte. Der Vorwurf eine Sachbeschädigung begangen zu haben wirkt auf den ersten Blick nicht immer bedrohlich. Führt man sich jedoch vor Augen welche zivilrechtlichen Konsequenzen eine solche Tat nach sich ziehen kann, wird schnell klar, dass bereits im Strafverfahren eine effektive Verteidigung notwendig ist um eventuellen zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen zu entgehen.
Beispielhaft für die Sachbeschädigung ist das Besprühen oder Bemalen von (meist) öffentlichen Objekten mit Tags oder Bombings. Diese Taten werden überwiegend von jugendlichen begangen und sind typisch für den in der Pubertät befindlichen Jugendlichen. Während man als Ersttäter im Strafrecht noch mit einem blauen Auge davon kommen kann sieht die Sache im Privatrecht anders aus. Die Renovierung einer Fassade kann schnell mehrere tausend Euro, die Sanierung eines Denkmals gar zehntausend Euro kosten.
Sachbeschädigung ist auch ein typisches Rachedelikt. Aus Verärgerung treten Menschen gegen Autotüren, werfen Scheiben ein oder demolieren Straßenschilder, Mülltonnen etc… Hier gilt es als Strafverteidiger die besonderen Umstände der Tat hervorzuheben. Sollten Sie sich mit einer Anklage oder Anzeige im Bereich der Sachbeschädigung konfrontiert sehen berate ich Sie gerne. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit meinem Büro. Selbstverständlich übernehme ich auch die Pflichtverteidigung als Pflichtverteidiger bei Sachbeschädigungen, insbesondere im Jugendstrafrecht.
§ 303 StGB - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.