Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren ohne Führerschein

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 StVG strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Zudem ist mit Punkten im Flensburger Zentralregister zu rechnen. Weitere Folgen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis können die Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie eines Fahrverbots sein. In einigen schweren Fällen kann es auch zur Einziehung des genutzten Kraftfahrzeugs kommen.

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin gehört das Verkehrsstrafrecht zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Sollten Sie sich mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konfrontiert sehen (Anzeige oder Anklage) so kontaktieren Sie mein Büro unter 030 / 39 88 95 88. Für Berufskraftfahrer kann es mitunter um die Existenz gehen, daher empfiehlt es sich eine umfangreiche Besprechung durchzuführen. Ihre Anfragen beantworte ich gerne.

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer


1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter


1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.