Anzeige oder Anklage wegen Körperverletzung - Anwalt Körperverletzung Berlin

Als Anwalt für Strafrecht in Berlin vertrete und verteidige ich meine Mandanten in allen Bereichen der Körperverletzungsdelikte.

Zur Körperverletzung zählen:

• Körperverletzung, § 223 StGB
• Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
• Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
• Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB, sowie die
• Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Für die „einfache“ Körperverletzung genügt es, muss ein anderer Mensch körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt werden. Hierzu zählen in der Regel Schläge oder leichte Tritte (ohne Schuhe), durch die etwas ein Hämatom (blauer Fleck) entstehen. Die Auswirkung muss aber nicht äußerlich erkennbar sein. Es genügt, dass festgestellt wird, dass der Zustand der verletzten Körperstelle vom Normalzustand abweicht. Leichtest Schubsen, zählt in der Regel nicht zur Körperverletzung. Eine gefährliche Körperverletzung liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand, mit Gift oder einem anderen gemeinschaftlich die Tat begehet. Die gefährliche Körperverletzung wird härter bestraft.
Zu der schweren Körperverletzung gehören, vereinfacht ausgedrückt, die Taten, bei denen das Opfer ein Körperteil verliert, oder bleibende Schäden behält.

Auch im Rahmen der Körperverletzungsdelikte empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Strafverteidigers. Dieser kann nach genauem Aktenstudium die geeignete Strategie entwickeln.

Selbstverständlich übernehme ich auch Ihre Pflichtverteidigung bei Körperverletzung. Im Falle einer Beiordnung als Pflichtverteidiger bei Körperverletzung übernimmt zunächst die Staatskasse bzw. die Landesjustizkasse die Kosten der Verteidigung.

Anschließend habe ich für Sie die wichtigsten Normen zur Körperverletzung zusammengestellt.

  • § 223 StGB - Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe, bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


  • § 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

    (1) Wer die Körperverletzung:



    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

  • § 225 StGB - Mißhandlung von Schutzbefohlenen

    (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

    1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
    2. seinem Hausstand angehört,
    3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
    4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

    quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

    1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
    2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

    bringt.

    (4) In mindere schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

  • § 226 StGB - Schwere Körperverletzung

    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person



    1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

  • § 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge

    (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

  • § 228 StGB - Einwilligung

    Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

  • § 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung

    Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • § 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei

    (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

    (2) Nach Absatz 1 ist nicht strarfbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.