Anwalt Fahrerflucht, Unfallflucht, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Berlin

Der gesetzliche Tatbestand für Fahrerflucht (Unfallflucht) findet sich in § 142 StGB und nennt sich „unerlaubtes entfernen vom Unfallort“.

Wegen Fahrerflucht (unfallflucht) wird derjenige bestraft, der sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben, bzw. wer sich vom Unfallort entfernt ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Ebenso wird bestraft, wer sich erlaubterweise entfernt hat, aber die erforderliche Feststellung seiner Personalien nicht unverzüglich nachholt bzw. ermöglicht.

Dem Fahrer drohen hier 7 Punkte in Flensburg, sowie ein Fahrverbot.

Sollten Sie sich mit dem Vorwurf (Anzeige/ Anklage/ Vorladung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft) der Fahrerflucht (Unfallflucht) konfrontiert sehen, so kontaktieren Sie mein Büro und wir vereinbaren einen Besprechungsterim indem ich den Sachverhalt prüfe um anschließend die geeigneten Schritte eizuleiten. Zudem übernehmehme ich auch Ihre Pflichtverteidigung bei Fahrerflucht / Pflichtverteidgung bei Unfallflucht.

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§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.