Pflichtverteidiger - Notwendige Verteidigung - Anwalt Pflichtverteidigung Berlin

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger, der dem Angeschuldigten und späteren Angeklagten für das Verfahren bestellt bzw. beigeordnet wird. Ob dem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt wird, ist in § 140 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle ob der Angeschuldigte vermögend oder unvermögend ist. Eine Pflichtverteidigung liegt zum Beispiel immer dann vor, wenn ein Verbrechen angeklagt wird, der Prozess vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, der mutmaßliche Täter sich in Untersuchungshaft befindet oder wenn die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist.

Hat ein Angeschuldigter keinen Wahlanwalt, so wird er vom Gericht aufgefordert einen Anwalt zu benennen, der ihm für das Verfahren als Verteidiger beigeordnet wird. In der Regel erhält das Schreiben des Gerichts bereits einen Hinweis auf einen Rechtsanwalt.

„Sollten Sie keinen Rechtsanwalt benennen, ist beabsichtigt, Ihnen aus der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte … als Pflichtverteidiger zu bestellen."

In Berlin haben sich einige Anwälte, die als Strafverteidiger tätig sind, in der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zusammengeschlossen. Diese Vereinigung führt eine Liste mit Rechtsanwälten, die als Pflichtverteidiger tätig sind. In der Regel ist der Pflichtverteidiger ein erfahrener Strafverteidiger.

„Sollten Sie keinen Rechtsanwalt benennen, ist beabsichtigt, Ihnen aus der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte … als Pflichtverteidiger zu bestellen."



§ 140 StPO - Notwendige Verteidigung

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn


1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.