Anwalt Ordnungswidrigkeiten Berlin - Bußgeld
Unter einer Ordnungswidrigkeit versteht man die geringfügige Verletzung einer Rechtsnorm.Der Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Dies gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen.
Während bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden) gilt, ist im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätsprinzip (die Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde) vorherrschend. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Verdächtige verwarnt werden, wobei ein Verwarnungsgeld erhoben werden (geringfügig sind Ordnungswidrigkeiten, für die das Bußgeld bis zu 35 € beträgt). Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn der Verdächtige es innerhalb einer bestimmten Frist annimmt.
Fällt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammenfällt, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. § 40 OWiG. In der Regel wird die Verfolgung jedoch durch die Verwaltungsbehörde nach § 35 Owig betrieben.
Welche Behörde das konkret ist, ergibt sich entweder aus einer besonderen gesetzlichen Regelung oder aus § 36 OWiG. In der Regel ist dies die für das betroffene Rechts- oder Sachgebiet zuständige Ordnungsbehörde. Legt der Verdächtige Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft fortgeführt.
Die Beamten des Polizeidienstes haben bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG keine besondere Regel enthält, vgl. § 53 OWiG.
Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn keine Verwarnung vorliegt, erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben eventuelle Beteiligte ein Anrecht auf Akteneinsicht.
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Weiterhin kann das Gericht gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen.
Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie den Vorgang weiter an die Staatsanwaltschaft, die ihn dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verhandlung, in der der Sachverhalt durch Beweisaufnahme geklärt und rechtlich bewertet wird. Anders als im Strafprozess muss die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teilnehmen.
Auch wenn es sich beim Ordnungswidrigkeitenrecht um kleinere Delikte handelt ist die Hinzuziehung eines Anwaltes ratsam. Ich berate Sie gerne über die Möglichkeiten eines Einspruchs und das Vorgehen gegen Bußgeldbescheide.